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Mit der Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Änderung des EnWG hat das Bundeskabinett einen regulatorischen Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs geschaffen. Somit können weitere Wasserstoffverbraucher und -erzeuger sowie Wasserstoffspeicher an ein flächendeckendes, ineinandergreifendes Netz angebunden werden. Außerdem werden Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes etabliert, auf deren Basis ein privatwirtschaftlicher Hochlauf erfolgen kann. Parallel dazu haben die Fernleitungsnetzbetreiber ihren Antragsentwurf zur Ausgestaltung des Wasserstoff-Kernnetzes bei der Bundesnetzagentur eingereicht.

Ministerium schafft Planungssicherheit

„Mit dem heutigen Tag haben wir einen verlässlichen Rahmen für den Bau und Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes geschaffen“, so der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck. „Damit erhält unsere Wirtschaft Planungssicherheit für Investitionen in die Dekarbonisierung von Unternehmens- und Produktionsprozessen. Denn mit dem Beschluss des Kabinetts und dem Antragsentwurf der Fernleitungsnetzbetreiber für ein Wasserstoff-Kernnetz haben wir die Weichen für einen zügigen und kosteneffizienten Aufbau der Wasserstoff-Netzinfrastruktur in Deutschland gestellt. Mit dem Kernnetz werden deutschlandweit zentrale Wasserstoff- Standorte angebunden, es bildet die erste Stufe des Netzhochlaufs. Es freut mich, dass wir mit dem Finanzierungskonzept auch einen Rahmen für einen privatwirtschaftlichen Aufbau schaffen, der durch einen Entgeltdeckel auch die Leistungsfähigkeit der künftigen Netzkunden im Blick hat. Damit kann die Transformation energieintensiver Sektoren hin zur Klimaneutralität Fahrt aufnehmen und Deutschland wettbewerbsfähig bleiben. Denn von einer leistungsfähigen Wasserstoff-Infrastruktur profitiert nicht nur die Industrie, sondern die Zukunftsfähigkeit Deutschlands“, so Habeck weiter.

Kosten sollen durch Netzentgelte refinanziert werden

Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere Regelungen zur Finanzierung des Kernnetzes vor. Das Wasserstoff-Kernnetz soll grundsätzlich vollständig über Netzentgelte finanziert und somit privatwirtschaftlich aufgebaut werden. Die Netzentgelte werden jedoch gedeckelt, um zu verhindern, dass in den ersten Jahren des Netzaufbaus zu hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf behindern. Den künftigen Kernnetzbetreibern wird eine risikoangemessene Verzinsung und subsidiäre Risikoabsicherung des Bundes unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt. Durch eine zeitliche „Entgeltverschiebung" tragen spätere Nutzer die Aufbaukosten des Netzes mit, denn sie profitieren ebenfalls von einem auskömmlich dimensionierten Netz und einem gelungenen Hochlauf.

Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff

Über den eingangs erwähnten Beschluss hinaus kam es noch zu weiteren Änderungen im EnWG. Mit diesen neuen Regelungen wird es eine fortlaufende Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff geben. Im Jahr 2026 soll erstmals ein Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Fernleitungsnetzbetreiber und regulierte Betreiber von Wasserstofftransportnetzen erstellen im Rahmen eines integrativen Prozesses künftig alle zwei Jahre einen Szenariorahmen und darauf aufbauend einen integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff.

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