Der Datenschutz gilt auch im autonomen Fahrzeug
Für die Integrität der gespeicherten Daten beim autonomen Fahren sind laut der Bundesregierung die Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) maßgeblich. Das sollte bei der Entwicklung der Fahrzeuge berücksichtigt werden.
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Derzeit sind noch keine Kraftfahrzeuge mit automatisierten Fahrfunktionen in Deutschland zugelassen, heißt es in der Antwort der Regierung auf eine Anfrage der Linken-Fraktion. Auch technische Vorschriften für die benötigten sogenannten Fahrmodus-Datenspeicher würden derzeit erst auf EU- und auf internationaler Ebene erarbeitet. Was die Daten selbst betrifft, gelten laut der Regierung aber die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, die sich insbesondere aus der DSGVO ergeben. Ob sie in der Praxis eingehalten werden, müssten die Datenschutzbehörden kontrollieren. Bisher hätten sie dies noch nicht getan, weil eben noch keine entsprechenden Fahrzeuge zugelassen wurden.
Auch wenn es möglicherweise nicht die größte Sorge der Forscher beim autonomen Fahren ist: Der Datenschutz sollte bei der Entwicklung nicht vernachlässigt werden. Zum einen, um die Akzeptanz der Technologie zu fördern. Zum anderen aber auch, um Hackern keine Angriffsflächen zu bieten. Der ADAC zitiert in einem Artikel zum Thema Experten und Datenschützer, nach deren Ansicht die Hersteller bisher noch zu wenig gegen mögliche Cyberattacken unternehmen würden.
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